Nach dem Rechnungslegungsgesetz sind Nichtregierungsorganisationen verpflichtet, Unterlagen und Buchhaltungsbücher (Finanzbücher) zu führen und zahlreiche Berichtspflichten gegenüber dem Finanzamt und der Sozialversicherungsanstalt zu erfüllen. Darüber hinaus müssen sie jedes Jahr einen Finanzbericht über ihre Aktivitäten erstellen, den sogenannten Balance.
Stiftungen und Verbände müssen eine Bilanzierungs- und Bewertungsmethode entwickeln. Es handelt sich um ein Dokument, in dem die Finanzregeln angegeben sind, nach denen die Geschäftsbücher geführt werden, z. B. ein Kontenplan, Regeln für die Speicherung und Archivierung von Finanzdokumenten, die Abschreibungsmethode für Sachanlagen oder Informationen zur Kostenrechnung.
Die Rechnungslegungsgrundsätze beschreiben auch die Verbreitung von Dokumenten in der Stiftung und im Verein, d. H. Wer berechtigt ist, Rechnungen auszustellen, Verträge zu unterzeichnen, die Richtigkeit der angefallenen Kosten und Abtretungen zu bestätigen sowie die Methode zur Führung von Aufzeichnungen über das Anlagevermögen. Das Dokument muss durch Beschluss eines geeigneten Gremiums (Vorstand oder Hauptversammlung) angenommen werden.
NGOs haben auch die Möglichkeit, eine vereinfachte Form der Rechnungslegung beizubehalten, die sogenannte vereinfachte Umsatz- und Kostendatensätze (UEPiK). Es wird durch das Gesetz über die wirtschaftliche Tätigkeit und die Verordnung des Finanzministers geregelt.
Spätestens am 10. Juli müssen Verbände und Stiftungen, die keine Geschäftstätigkeit ausüben, und solche, die Geschäftstätigkeit ausüben, einen Jahresabschluss erstellen und an das Finanzamt senden, der aus einer Bilanz, einer Gewinn- und Verlustrechnung (Gewinn- und Verlustrechnung) und zusätzlichen Informationen besteht. Diese Verpflichtung gilt nicht für Organisationen, die UEPIK auswählen.
Wenn die Organisation geschäftlich tätig ist, muss sie den Finanzbericht zusätzlich in elektronischer Form an das nationale Gerichtsregister senden. Es hat bis zum 15. Juli.
Bis zum selben Datum müssen Organisationen mit PBO-Status einen Bericht in der PBO-Berichtsdatenbank einreichen, die vom National Institute of Freedom (NIW) verwaltet wird.
Für den Fall, dass das Geschäftsjahr der Stiftung oder des Vereins mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, gelten folgende Fristen für die Einreichung des Jahresabschlusses:
Die Stiftungen müssen bis Ende des nächsten Jahres für das Vorjahr einen jährlichen inhaltlichen Bericht über ihre Aktivitäten erstellen und an den zuständigen Minister senden.
Diese Verpflichtung gilt nicht für Verbände mit Ausnahme derjenigen mit dem Status OPP. In diesem Fall müssen sowohl Stiftungen als auch Verbände mit dem Status der OPP (gemeinnützige Organisation) diese bis zum 15. Juli bei der ministeriellen Internetdatenbank einreichen.
Verbände und Stiftungen haben noch eine Meldepflicht. Alle zwei Jahre müssen sie den vom Statistischen Zentralamt erhaltenen Bericht ausfüllen und an das Statistische Zentralamt zurücksenden.
In Nichtregierungsorganisationen, die geschäftliche Tätigkeiten ausüben, muss der Jahresabschluss von einem Abschlussprüfer (der sogenannten Abschlussprüfung) geprüft werden, der ein Prüfungsurteil dazu abgibt. Die Prüfung wird durchgeführt, wenn zwei der folgenden drei Bedingungen zusätzlich erfüllt sind:
Die Organisation muss das Prüfungsurteil den dem Finanzamt und dem Register des nationalen Gerichts vorgelegten Berichten beifügen.
Die Prüfung muss von Organisationen mit gemeinnützigem Status (OPP) durchgeführt werden, wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind:
Auch in diesem Fall sollte das Prüfungsurteil den Berichten beigefügt werden, die dem Finanzamt und dem Register des nationalen Gerichts vorgelegt werden.
* Vorstehender Preis gilt als Orientierungspreis netto.
Der endgültige Kostenvoranschlag hängt davon ab, ob die jeweilige Nichtregierungsorganisation den Status einer gemeinnützigen Einrichtung besitzt und ob sie eine gemeinnützige Tätigkeit unentgeltlich oder gegen Entgelt führt.